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LISTO - Logistik-Services GmbH & Co. KG
Schmidts Breite 17
D-21107 Hamburg

HAMBURGER LAGERUNGSBEDINGUNGEN
(in der jeweils gültigen Fassung)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1 Anwendung der Hamburger Lagerungsbedingungen

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Anwendung der Hamburger Lagerungsbedingungen
1. Die Hamburger Lagerungsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für die
Geschäftsbesorgungen des Lagerhalters und/oder Quartiersmannes, die dieser für den
Einlagerer oder einen Dritten aufgrund Lagervertrages oder Gesetzes ausführt. Soweit
die nachstehenden Geschäftsbedingungen keine Regelungen enthalten, kommen die §§
467 bis 475 h HGB zur Anwendung.
2. Die Hamburger Lagerungsbedingungen gelten auch für und gegen jeden
Rechtsnachfolger des Einlagerers oder Dritten.
3. Die Hamburger Lagerungsbedingungen gelten auch im Rahmen von § 1 Ziff.1 für
sämtliche Nebentätigkeiten des Lagerhalters, insbesondere Sortieren, Probenehmen,
Verlesen, Säubern, Sieben, Mischen, Konfektionieren, Montage von Teilen, Bearbeiten
von Beschädigungen, Verpackungen etc., auch wenn diese Arbeiten vom Lagerhalter
nicht auf dem eigenen Lager, sondern z.B. auf fremden Lägern, am Kai, auf
Verkehrsmitteln etc. ausgeführt werden.
§ 2
Geschäftsbesorgung durch andere Personen
1. Bedient sich der Lagerhalter zur Erfüllung der Geschäftsbesorgung anderer
betriebsfremder Personen, so vereinbart er mit diesen für deren Leistungen die
verkehrsüblichen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung des Interesses des
Einlagerers oder des Dritten (§ 1 Ziff. 1).
2. In einem Schadensfall tritt der Lagerhalter seinen etwaigen Anspruch gegen den
Schädiger auf Verlangen des Einlagerers oder des Dritten ab.
3. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, diese betriebsfremde Person während der
Ausführung der Tätigkeit zu überwachen bzw. überwachen zu lassen.
§ 3
Prüfung von Erklärungen
Der Lagerhalter ist zur Prüfung
a) der Echtheit von Unterschriften jeglicher Art
sowie
b) der Befugnisse der Unterzeichner von a)
nicht verpflichtet.
II. DER LAGERVERTRAG
§ 4
Der Vertragsabschluß
1. Alle Anmeldungen, Anträge und sonstige Anordnungen sollen schriftlich erfolgen.
Ungewissheiten, Nachteile, Beweisfragen o.ä., die auf Unklarheiten aus mündlicher
Übermittlung beruhen, gehen zu Lasten des Einlagerers oder des Dritten.
2. Bei der Anmeldung müssen die Güter so spezifiziert werden, dass eine
ordnungsgemäße Stapelung, Lagerung und Bearbeitung ermöglicht wird. Diese
Spezifikation ist dem Lagerhalter zu übergeben.
Alle Anweisungen für die Behandlung und die Verwahrung der Güter sind in die
Spezifikation aufzunehmen.
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Angaben in der Spezifikation nachzuprüfen oder
zu ergänzen.
Für Stücke, deren Gewicht 500 kg überschreitet, ist das Einzelgewicht anzugeben.
Bei fehlerhafter Anmeldung und/oder Spezifikation hat der Einlagerer daraus
entstehende Kosten zu tragen.
§ 5
Die Einlagerung
1. Die Abfertigung der Fahrzeuge und die Annahme von Gütern erfolgt nach ihrem
Eintreffen am Lager in der Reihenfolge ihrer Anmeldung bei der zuständigen Stelle des
Lagers, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
2. Der am Lager geltenden Arbeitszeit haben sich alle Beteiligten anzupassen.
3. Die Ausführung aller übernommenen Aufträge durch den Lagerhalter geschieht, soweit
nichts anderes vereinbart ist oder besondere Umstände es verhindern, am nächsten
Arbeitstag nach Einlieferung der erforderlichen Papiere (Lagerschein, Konnossement,
Lieferschein usw.). Nach 12.00 Uhr mittags eingelieferte Papiere gelten als am nächsten
Tag eingeliefert.
4. Die Einlagerung der Güter erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in eigenen oder fremden
Lägern.
5. Wenn Güter eingelagert und/oder bearbeitet werden sollen, die wegen ihrer
Beschaffenheit bzw. Eigenschaften (Feuergefährlichkeit, Gesundheitsschädlichkeit u.ä.)
Nachteile jeglicher Art für das Lager oder andere Lagergüter bewirken können, ist der
Einlagerer verpflichtet, dem Lagerhalter rechtzeitig schriftlich die genaue Art der Gefahr
und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit
erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen
sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten
benötigt.
Der Einlagerer ist des weiteren verpflichtet, dem Lagerhalter Anweisungen für die
sachgerechte Lagerung der eingelagerten Güter zu erteilen. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, so lagert der Lagerhalter die Güter nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen. § 6 Ziff. 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Eine Lagerung und/oder Bearbeitung der o.g. Güter ist jedoch nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung mit dem Lagerhalter möglich. Dieser ist berechtigt, solche Güter in
separaten Räumen, in den dafür eingerichteten Speziallägern oder ggf. auch im Freien
zu lagern.
6. Der Lagerhalter stellt dem Einlagerer über die eingelagerten Güter eine
Einlagerungsanzeige aus.
7. Der Lagerhalter vermerkt äußerlich erkennbare Schäden an den Gütern oder ihrer
Verpackung auf der Einlagerungsanzeige und/oder dem Lagerschein.
Bei der Einlagerung und sonstigen Tätigkeiten an oder mit Ladungseinheiten (unit loads,
palettierte oder gebündelte Güter, gepackte Behälter, Container) bezieht sich die
Prüfung durch den Lagerhalter nur auf die äußere Beschaffenheit der Einheiten.
§ 6
Die Lagerung
1. Der Lagerhalter kann die Güter innerhalb seines Gesamtlagers (Eigen- und Fremdläger)
umlagern. Er hat dem Einlagerer die Umlagerung mit genauer Bezeichnung des neuen
Lagerortes anzuzeigen.
2. Der Lagerhalter trägt für die verkehrsübliche Bewachung und Kontrolle der Lagergüter
Sorge; zu darüber hinausgehenden besonderen Bewachungs- und/oder
Kontrollmaßnahmen ist der Lagerhalter nicht verpflichtet.
3. Der Lagerhalter öffnet die Verpackung der Güter nicht ohne ausdrücklichen Auftrag des
Einlagerers.
Der Lagerhalter ist jedoch zur Öffnung der Verpackung befugt, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Lagerhalter
berechtigten Anlas zu der Annahme hat, dass der Inhalt von Packstücken nicht richtig
angegeben ist, oder wenn in den Begleitpapieren die Art der Güter nicht eindeutig
bezeichnet ist.
4. Der Lagerhalter ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, Arbeiten zur
Erhaltung oder Verbesserung der Güter oder ihrer Verpackung auszuführen. Er ist aber
berechtigt, derartige Arbeiten auf Kosten des Einlagerers zu verrichten, wenn nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen durch ihre Unterlassung Verlust oder Beschädigung
des Gutes selbst, anderer Güter oder der Lagerräume zu befürchten ist.
5. Der Lagerhalter ist berechtigt, ohne Auftrag aber nicht verpflichtet, das Gut zu wiegen
bzw. zu messen.
Wird das Gut von dem Lagerhalter ohne Auftrag gewogen bzw. gemessen, so hat der
Einlagerer die Kosten zu tragen, wenn das Gewicht bzw. das Maß nicht richtig
angegeben wurde.
6. Nur der Einlagerer oder von ihm legitimierte Personen haben das Recht, Auskunft über
eingelagerte Güter zu verlangen.
Sie können während der üblichen Geschäftsstunden in Begleitung des Lagerhalters oder
seiner Mitarbeiter das Lager auf eigene Gefahr betreten.
7. Nehmen der Einlagerer oder seine Beauftragten Handlungen an oder mit den
Lagergütern vor, so haben diese danach die Güter dem Lagerhalter neu zu übergeben
und Gewicht und Beschaffenheit der Güter mit ihm festzustellen. Geschieht dies nicht,
haftet der Lagerhalter nicht für eine später festgestellte Minderung oder Beschädigung
der Güter.
Auf Verlangen des Lagerhalters ist der Einlagerer verpflichtet, die Handlungen an den
Lagergütern durch Mitarbeiter des Lagerhalters ausführen zu lassen.
8. Dem Einlagerer steht es frei, das Lager und die Art und Weise der Einlagerung seiner
Güter zu besichtigen oder durch eine andere legitimierte Person besichtigen zu lassen.
Einwände gegen die Art und Weise der Einlagerung der Güter muss der Einlagerer
gegenüber dem Lagerhalter vorbringen. Erhebt der Einlagerer diese Einwände nicht
unverzüglich nach der Einlagerung, begibt er sich dieser Einwände, soweit die
Einlagerung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
9. Dem Lagerhalter steht das Hausrecht an dem Lagerort zu.
Der Einlagerer und seine Beauftragten haben alle lagerbezogenen Weisungen des
Lagerhalters oder seiner Mitarbeiter insbesondere hinsichtlich ihres Verhaltens im Lager,
der Einlagerung der Güter u.ä.m. zu befolgen.
§ 7
Die Auslagerung
1. Die Auslieferung der Güter erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem
Lagerhalter. Nur der Einlagerer oder die von ihm schriftlich zum Empfang der Güter
legitimierte Person ist berechtigt, die Güter in Empfang zu nehmen.
2. Hinsichtlich der Abfertigung der Fahrzeuge gilt § 5 Ziff. 1 entsprechend.
§ 8
Eigentumsaufgabe
Der Einlagerer, sein Rechtsnachfolger oder die von ihm legitimierte Person ist nicht
berechtigt, das Eigentum der in der Verfügungsgewalt des Lagerhalters befindlichen Ware
einseitig aufzugeben.
III. HAFTUNG
§ 9
Die Haftung des Einlagerers
1. Der Einlagerer haftet dem Lagerhalter für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass der
Einlagerer entgegen § 5 Ziff. 5 dieser Bestimmungen keinen Hinweis auf die
Gefährlichkeit der Güter abgegeben hatte, sowie für Schäden durch unrichtige oder
unvollständige Bezeichnung der Güter, durch fehlerhafte Gewichts- bzw. Maßangabe
oder durch Mängel der Verpackung.
2. Der Einlagerer haftet dem Lagerhalter für alle Schäden, welche er, seine Mitarbeiter oder
Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des
Lagergrundstücks dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem
Grundstückseigentümer zufügen.
Als Beauftragte gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das
Lagergrundstück aufsuchen.
3. Der Einlagerer haftet dem Lagerhalter für alle Schäden, die diesem dadurch entstehen,
dass der Einlagerer gemäß § 6 Ziff. 9 dieser Bestimmungen erteilte Weisungen nicht
beachtet.
§ 10
Grundsätze der Haftung des Lagerhalters
1. Der Lagerhalter haftet aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei allen
Tätigkeiten nur, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen und/oder Verrichtungsgehilfen
ein Verschulden trifft.
2. Die Entlastungspflicht trifft grundsätzlich den Lagerhalter; ist jedoch ein Schaden an
einem Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann dem Lagerhalter die Aufklärung
einer Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden,
so haben der Einlagerer oder Dritte (§ 1 Ziff. 1) nachzuweisen, dass der Lagerhalter den
Schaden schuldhaft verursacht hat.
3. Gegen Zahlung eines erhöhten Lagergeldes steht es dem Einlagerer frei, eine über den
Umfang der Hamburger Lagerungsbedingungen hinaus erweiterte Haftung mit dem
Lagerhalter zu vereinbaren.
4. Der Lagerhalter haftet für die Richtigkeit der angegebenen Eigenschaften der Ware,
insbesondere Gattung, Gewicht, Maß, Provenienz o.ä., wenn diese Angaben von ihm
festgestellt und schriftlich bestätigt worden sind. Der Ausschluss der Haftung für
Schwund (§ 11 Ziff. 3 HLB) bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 11
Ausschluss der Haftung
Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen gänzlichen oder teilweisen Verlustes oder
Beschädigung sind ausgeschlossen, wenn
1. der Einlagerer oder die von ihm legitimierte Person die Beanstandungen nicht
unverzüglich bei der Auslieferung der Güter am Lagerort, bei äußerlich nicht
erkennbaren Schäden unverzüglich nach deren Entdeckung, gegenüber dem
Lagerhalter schriftlich vorgebracht hat,
2. ein Schaden durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg und Bürgerkrieg oder
kriegsähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politische
Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen, Sabotage, Entziehung oder
Eingriffe von hoher Hand oder behördliche Anordnungen verursacht worden ist und der
dadurch entstandene Schaden auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters
nicht abgewendet werden konnte;
konnte ein Schaden aus einer der vorgenannten Gefahren entstehen, so wird bis zum
Nachweis des Gegenteils angenommen, dass der Schaden daraus entstanden ist,
3. der Schaden seine Ursache in der Sphäre des Einlagerers (Person, Weisungen des
Einlagerers oder von ihm beauftragter Dritter) und/oder des eingelagerten Gutes hat;
dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schaden durch die natürliche
Beschaffenheit des Gutes, mangelhafte oder fehlende Verpackung, Schädlingsbefall,
inneren Verderb, Schwund, Rost, Schimmel, Fäulnis o.ä. verursacht worden ist,
4. die Güter vereinbarungsgemäß, üblicherweise oder entsprechend § 5 in separaten
Räumen, in den dafür eingerichteten Speziallägern oder ggf. auch im Freien eingelagert
waren und der Schaden auf diese Art der Lagerung zurückzuführen ist,
5. es sich um einen Schaden an einem versicherten Gut handelt,
6. der Einlagerer gegen seine Pflicht zur Spezifikation gemäß § 4 Ziff. 2 verstoßen hat und
dadurch der eingetretene Schaden verursacht wurde.
§ 12
Beschränkung der Haftung
1. Als ersatzpflichtiger Wert der Güter gilt deren gemeiner Wert.
Soweit der Lagerhalter haftet, ist die Höhe des von ihm zu leistenden Schadensersatzes
auf zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Ware begrenzt.
2. Die Haftung des Lagerhalters ist auf den unmittelbaren Sachschaden beschränkt.
Für mittelbare Schäden, die nicht am Gute selbst entstehen (Vermögensschäden),
insbesondere entgangenen Gewinn, haftet der Lagerhalter nicht.
3. Hat der Einlagerer Einwendungen gemäß § 6 Ziff. 8 dieser Bedingungen nicht
unverzüglich vorgebracht und ist ein Schaden auf die Art der Unterbringung und/oder
Sicherung der Güter zurückzuführen, so ist die Haftung des Lagerhalters gemäß § 254
BGB beschränkt bzw. ausgeschlossen.
4. Die in Ziff. 1 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des
Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des
Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme der Güter oder an
dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber
dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der
Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und
Transaktionen anwendet.
§ 13
Wegfall der Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen der Hamburger
Lagerungsbedingungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen ist, die der Lagerhalter, seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer
Verrichtung oder Personen, deren der Lagerhalter sich bei Ausführung seiner Tätigkeit
bedient, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Das Gleiche gilt, wenn dieser
Personenkreis den Schaden durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog.
Kardinalspflichten) herbeigeführt hat.
Die Beweislast trifft den Einlagerer. Der Lagerhalter hat sich zu den Umständen, die für die
Beurteilung des Schadensfalles maßgeblich sind, in dem ihm möglichen Umfang
einzulassen.
§ 14
Haftung von Mitarbeitern
Die Haftung von Mitarbeitern des Lagerhalters gegenüber dem Einlagerer oder dritten
Personen ist entsprechend den vorstehenden Haftungsbestimmungen der Hamburger
Lagerungsbedingungen ausgeschlossen bzw. beschränkt.
§ 15
Ersatzleistung
1. Der Lagerhalter ist berechtigt aber nicht verpflichtet, innerhalb einer Frist von 6 Monaten
den Schadensersatzanspruch des Einlagerers dadurch zu befriedigen, dass er diesem
Güter gleicher Art und Güte zur Verfügung stellt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem der Berechtigte den Schadensersatzanspruch bei dem Lagerhalter schriftlich
anmeldet.
Der Lagerhalter ist berechtigt, Beschädigungen unter Ausschluss der Haftung für
Wertminderung selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
2. Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat, oder bei Schäden an
einer von mehreren zusammengehörenden Sachen bleibt eine etwaige Wertminderung
des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile außer Betracht.
3. In Höhe der geleisteten Entschädigungen gehen etwaige Ansprüche des
Wareneigentümers hinsichtlich des eingelagerten Gutes gegen Dritte auf den
Lagerhalter über. Wurde ein Anspruch gegen einen Dritten oder ein zur Sicherung
dienendes Recht aufgegeben, so ist der Lagerhalter von seiner Ersatzpflicht insoweit
frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
4. Erreicht die durch den Lagerhalter geleistete Entschädigung den gemeinen Wert des
Gutes oder den gemeinen Wert von Teilen des Gutes, kann der Lagerhalter wählen, ob
mit der Zahlung der Entschädigung die Rechte an den Gütern oder den Teilen der Güter
auf ihn übergehen sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn der Lagerhalter
ihn nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Entschädigungsleistung gegenüber dem
Berechtigten wählt.
IV. DER LAGERSCHEIN
§ 16
Ausstellung und Inhalt
1. Der Lagerhalter stellt einen Lagerschein über die bei ihm eingelagerten Güter aus, wenn
der Einlagerer dies beantragt.
Der Lagerhalter kann die Ausstellung des Lagerscheins verweigern, wenn ein
berechtigtes Interesse des Lagerhalters vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn seine Ansprüche auf Entgelt, Auslagen pp. gegen den Einlagerer durch das
eingelagerte Gut nicht mehr gedeckt sind.
2. Der Lagerhalter schreibt Teilabnahmen auf dem Lagerschein ab. Er kann den
Lagerschein zurücknehmen und über das restliche Gut einen neuen Lagerschein
ausstellen.
§ 17
Abtretung des Herausgabeanspruchs
1. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs erfolgt durch Ausfüllen der im
Lagerscheinformular vorgesehenen Vordrucke. Für ihre Wirkung sind die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend, soweit nicht in diesen Bestimmungen
etwas anderes vorgesehen ist.
2. Die Abtretung des Herausgabeanspruchs ist dem Lagerhalter gegenüber erst wirksam,
wenn sie ihm von dem Abtretenden unter genauer Bezeichnung des Erwerbers schriftlich
angezeigt worden ist. Ist die Abtretung auf dem Lagerschein schriftlich durch Ausfüllen
des Vordruckes erklärt worden, so genügt als Anzeige das Vorlegen des Lagerscheins
durch den neuen Inhaber.
§ 18
Abhandenkommen des Lagerscheins
1. Ist der Lagerschein abhanden gekommen, so hat der Lagerhalter auf Kosten des
Einlagerers den Verlust des Lagerscheins unverzüglich im hamburgischen "Amtlichen
Anzeiger" und in zwei hamburgischen Tageszeitungen anzuzeigen und auf den Ablauf
der Verjährungsfrist (§ 18 Ziff. 3) hinzuweisen.
2. Ist ein Lagerschein abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der Lagerhalter
berechtigt, das Gut dem Einlagerer oder dessen Rechtsnachfolger herauszugeben,
wenn sich dieser schriftlich verpflichtet, den Lagerhalter von allen Folgen dieser
Auslieferung freizustellen und zur Sicherheit dieser Verpflichtung eine
Bürgschaftserklärung einer deutschen Bank beibringt, welche nach den Bestimmungen
der Zivilprozessordnung (§ 108 Abs. 1 ZPO) als Sicherheit zugelassen würde.
3. Wird nach Abgabe einer derartigen Verpflichtungsurkunde seitens des Empfängers und
nach Übergabe der Bürgschaftserklärung für alle Verpflichtungen aus der Urkunde das
Gut ausgeliefert, so verjähren die Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen des in dem
Lagerschein bezeichneten Gutes in einem Jahr nach Veröffentlichung im "Amtlichen
Anzeiger".
V. VERSICHERUNG DER GÜTER
§ 19
Abschluss des Versicherungsvertrages und die Regulierung
1. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Güter für eigene oder fremde Rechnung zu
versichern.
2. Ein Auftrag zur Besorgung einer Versicherung muss schriftlich erfolgen und alle
Angaben enthalten, die für einen ordnungsgemäßen Abschluss der Versicherung
notwendig sind. Der Lagerhalter muss die Annahme oder Ablehnung des Auftrages
unverzüglich erklären. Kommt der Abschluss der Versicherung aus Gründen, die der
Lagerhalter nicht zu vertreten hat, nicht oder unzureichend zustande, haftet der
Lagerhalter nicht für Nachteile, die sich hieraus ergeben. Er hat den Einlagerer über das
Nichtzustandekommen der Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Im Versicherungsfall ist der Anspruch auf die Entschädigungsleistung der Versicherung
beschränkt.
Darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Lagerhalter aufgrund allgemeiner
gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
Der Einlagerer kann verlangen, dass der Lagerhalter ihm die Rechte aus dem in seinem
Auftrag geschlossenen Versicherungsvertrag abtritt.
VI. ZAHLUNGSVERKEHR
§ 20
Entgelt
1. Der Lagerhalter hat Anspruch auf das vereinbarte oder ortsübliche Entgelt.
Bei der Berechnung des Lagergeldes werden angefangene Monate und angefangene
100 kg oder angefangene qm/cbm als volle Einheit berechnet.
Der Lagerhalter ist berechtigt, für Auslagen eine angemessene Provision zu berechnen,
unbeschadet des Anspruchs auf Erstattung des Verzugsschadens und auf Zinsen.
Für die Ausstellung und Umschreibung von Lagerscheinen ist dem Lagerhalter ein
Entgelt zu zahlen.
2. Die vom Lagerhalter berechneten Entgelte und Auslagen sind sofort, d.h. spätestens an
dem der Übersendung der Rechnung folgenden Werktag, zur Zahlung fällig.
Bei Kaufleuten tritt Zahlungsverzug fünf Tage nach Fälligkeit ein, ohne dass es einer
Mahnung bedarf. Bei Verzug werden Zinsen bis zur Höhe von 6 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz fällig. Unbeschadet hiervon bleibt die Geltendmachung darüber
hinausgehender Ansprüche aus Verzug.
3. Ein Kursrückgang der verwendeten Zahlungsmittel zwischen dem Tage der Fälligkeit
bzw. Auslagen zwischen dem Tage der Verauslagung und dem Tage, an dem die
Zahlung bei dem Lagerhalter eingeht, ist vom jeweiligen Schuldner zu tragen.
4. In den Entgelten für Aufnehmen und Absetzen sind die Zuschläge für das Be- und
Entladen von Eisenbahnwaggons, Containern, Lastzügen und sonstigen
Transportmitteln nicht enthalten; diese werden zusätzlich berechnet wie auch das
Abdecken bzw. Bedecken von offenen Eisenbahnwaggons sowie das Verkeilen und
Verschnüren von Ladungen.
5. Auslagen aller Art (z.B. Stand- und Überliegegelder, Porti etc.) sind dem Lagerhalter vom
Einlagerer bzw. Wareneigentümer zu erstatten.
§ 21
Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters aus dem Lagergeschäft und den damit
zusammenhängenden Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
§ 22
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus
irgendwelchem Grunde gegen den Einlagerer zustehen, ein Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht an dem Gute, solange es sich in seiner Verfügungsgewalt
befindet.
2. Der Lagerhalter kann die Auslieferung auch von Teilen des Gutes verweigern, solange er
für seine Ansprüche nicht voll befriedigt ist.
3. Überträgt der Einlagerer den Herausgabeanspruch an dem Gut an einen Dritten, so
muss der Abtretungsempfänger das aus dem früheren Lagervertrag auf dem Gut
lastende Pfand- und Zurückbehaltungsrecht dulden, solange der Lagerhalter nicht darauf
verzichtet. § 404 BGB bleibt unberührt.
4. Der abtretende Einlagerer bleibt für die Ansprüche des Lagerhalters aus dem früheren
Lagervertrag haftbar, bis der Lagerhalter ihn aus der Haftung entlässt.
5. Wurde ein Lagerschein ausgestellt und der Herausgabeanspruch an einen Dritten
abgetreten, so besteht ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht diesem gegenüber nur
wegen derjenigen Lagergelder, Spesen und Auslagen, welche mit dem abgetretenen
Lagergute zusammenhängen oder dem Lagerhalter gegen den Abtretungsempfänger
unmittelbar zustehen.
VII. DAUER DES VERTRAGES
§ 23
Kündigung
1. Der Lagervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
2. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.
3. Der Lagerhalter ist berechtigt, den Lagervertrag fristlos zu kündigen und sofortige
Räumung des Lagers zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den er nicht zu
vertreten hat.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- der Einlagerer mit der Zahlung des Lagergeldes für 2 Monate in Rückstand gerät,
- die Erfüllung des Lagervertrages durch die in § 11 Ziff. 2 aufgezählten Ereignisse
verhindert oder beeinflusst wird,
- der Wert der Lagergüter die Forderungen des Lagerhalters nicht mehr deckt,
- die Güter das Lager oder andere Güter gefährden,
- bei der Einlagerung vom Einlagerer nicht auf besondere Gefahren hingewiesen wurde,
die von seinen Gütern ausgehen.
4. Ist der Lagerhalter zur fristlosen Kündigung berechtigt und handelt es sich um
- wertlos gewordene Güter,
- verdorbene Güter
- oder um Güter, die das Lager oder andere Güter zu gefährden geeignet sind,
so kann er die Lagergüter nach vorheriger Androhung unter angemessener Fristsetzung
auf Kosten und Gefahr des Einlagerers vernichten oder vernichten lassen.
§ 24
Räumung des Lagers
Gerät der Einlagerer mit der Räumung des Lagers in Verzug, so ist der Lagerhalter ohne
weitere Fristsetzung berechtigt, die Güter des Einlagerers auf dessen Kosten und Gefahr
aus dem Lager zu entfernen.
VIII. RECHTSVERLUST
§ 25
Verjährung
1. Alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, einerlei aus welchem Rechtsgrund, verjähren in
einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 13 der Hamburger
Lagerungsbedingungen gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei
Jahre. § 475a HGB gilt nicht.
2. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte Kenntnis von
dem Anspruch erhält oder an welchem die Ablieferung stattgefunden hat.
3. Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, der am frühesten
eingetreten ist.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 26
Gerichtsstand, Erfüllungsort und Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.
2. Es ist deutsches Recht anzuwenden.
§ 27
Rechtswirksamkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 28
Beginn dieser Hamburger Lagerungsbedingungen
Die Hamburger Lagerungsbedingungen in der vorstehenden Fassung sind gültig ab 01.10.2006.